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Urheberrecht |
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Das Eigentum an Sachen wie
Autos und Häusern, sogenannten materiellen Dingen, lässt sich meist leicht
bestimmen. Vielschichtiger ist die Frage des Eigentums bei Büchern,
Presseerzeugnissen, Bildern, einem Film oder einem Musikstück. Auch sie sind
Sachen, an welchen man materielles Eigentum haben kann. Aber das Wesentliche
an einem Buch ist nicht das Papier, sondern das, was in dem Buch geschrieben
steht. Der Inhalt des Buches ist ein immaterielles Gut, ein Geisteswerk. |
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Diese Werke werden vom
Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Werke gehören denjenigen, die sie
geschaffen haben: den Schriftstellerinnen und Schriftstellern, den
Fotografinnen und Fotografen, den Komponistinnen und Komponisten, den
Filmleuten. |
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Das Urheberrecht ist in der
Schweiz im Bundesgesetz über das Urheberrecht (URG) und weltweit mittels
internationaler Verträge geregelt. Die letzte Revision des URG ist am 1.
Juli 1993 in Kraft getreten; eine neuerliche Überarbeitung wurde kürzlich
bei den interessierten Kreisen in Vernehmlassung gegeben. |
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Damit das Urheberrecht an
einem Werk entsteht, ist keine Eintragung in ein Register notwendig. Es
genügt eine Skizze, eine Aufnahme oder ein Manuskript. Jedes Werk mit einem
individuellen Charakter ist geschützt. |
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Ein materielles Gut wie ein
Auto gehört zunächst einmal dem Hersteller. Wird das Auto verkauft oder
vermietet, bezahlt der neue Besitzer dafür. Auch die Nutzung immaterieller
Güter ist nur gegen eine Bezahlung erlaubt. |
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Das Urheberrechtsgesetz sagt,
zu welchen Bedingungen ein Werk von anderen genutzt werden darf (Aushandlung
von Tarifen zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzerorganisationen s.u.).
Unter Nutzung ist die Herausgabe eines Buches durch einen Verlag, die
Aufführung musikalischer Werke in Konzerten, das Senden eines Films im
Fernsehen oder die Ausstellung von Bildern in Museen zu verstehen. Das
Urheberrechtsgesetz regelt auch die sogenannten verwandten Schutzrechte der
Interpreten, Ton- und Tonbildträgerhersteller sowie Sendeunternehmen. |
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Da die Werke im Eigentum der
Urheberinnen und Urheber stehen, können diese nur mit ihrer Zustimmung
veröffentlicht, vervielfältigt, aufgeführt, gesendet oder sonstwie
verbreitet werden. Sie haben einen Entschädigungsanspruch, der im Falle von
Werken der Literatur und bildenden Kunst treuhänderisch von der ProLitteris
verwaltet wird. |
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Urheberinnen und Urheber
können schwerlich prüfen, wer ihre Werke nutzt oder nutzen will. So ist es
für sie fast unmöglich, gegebenenfalls eine Nutzung verhindern. Deswegen
haben sich Urheberinnen und Urheber der gleichen Werkgattung (Musik,
Literatur, Film etc.) zusammengeschlossen und fünf Verwertungsgesellschaften
gegründet. Diese handeln mit den Nutzern der Werke Tarife aus, welche die
Entschädigungen für die Nutzung der Werke regeln. Das Urheberrechtsgesetz
legt Kriterien für die Höhe der finanziellen Entschädigungen einer
Werknutzung fest: höchstens zehn Prozent des Nutzungsertrags oder
Nutzungsaufwands für die Urheberrechte und drei Prozent für die verwandten
Schutzrechte. Die Tarife der Gesellschaften unterliegen der Kontrolle der
Eidgenössischen Schiedskommission und des Preisüberwachers. Die
Verwertungsgesellschaften ziehen die Entschädigungen ein und verteilen sie
dann an die Urheberrechtsinhaberinnen und -inhaber im In- und Ausland. |
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Das Recht der
Verwertungsgesellschaften ist auch im URG geregelt. |
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Haben Sie Fragen zum
Urheberrecht? Nichtmitgliedern gibt die
Rechtsabteilung
von Pro Litteris gerne am Mittwochvormittag von
9.15 Uhr bis 11.30 Uhr telefonisch Auskunft bei allen Fragen des
Urheberrechts (Tel. +41 (043) 300 66 15). In dieser Zeit werden
auch Ihre
E-Mails
beantwortet. Mitgliedern steht die Rechtsabteilung jederzeit zur
Verfügung. |
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